Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Europawahl 2024

Wahlurne

One person voting during elections. Voter putting vote in the ballot box. Election concept. Close up, © colourbox.de

15.02.2024 - Artikel

Rund 350 Millionen Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sind vom 6. bis 9. Juni 2024 aufgerufen, die Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu wählen. Im Ausland lebende Deutsche können unter bestimmten Voraussetzungen an dieser Wahl teilnehmen.

Allgemeines

Die Abgeordneten vertreten die Interessen der Unionsbürgerinnen und –bürger auf europäischer Ebene. Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber der EU tätig und übt auch gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Außerdem wählt es den Präsidenten bzw. die Präsidentin und die Mitglieder der Europäischen Kommission, die dem Parlament Rechenschaft ablegen muss.

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. In Deutschland findet diese Wahl am 9. Juni 2024 statt.

Im Ausland lebende Deutsche können unter bestimmten Voraussetzungen per Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

Bekanntmachung

Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen, sofern sie das sechszehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Einzelheiten sind im Bundeswahlgesetz (BWG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt.

Wahlberechtigung

Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.

Deutsche im Ausland, die in Deutschland gemeldet sind

Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines längeren Urlaubs) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen, erhalten eine Wahlbenachrichtigung an die Anschrift, unter der sie gemeldet sind, und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Der Antrag für die Briefwahl kann durch Ausfüllen des Wahlscheinantrags, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, oder anderweitig schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht jedoch telefonisch) bei der Gemeindebehörde unter Angabe des Familiennamens, aller Vornamen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift gestellt werden. Bei Antritt des Auslandsaufenthalts vor Eingang der Wahlbenachrichtigung wird empfohlen, mit der Wohnsitzgemeinde Rücksprache zu nehmen.

Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland

1. Deutsche mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, werden auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet.

Alternativ können Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat durch die Wahl der Abgeordneten ihres Wohnsitzmitgliedstaats im Europäischen Parlament an der Europawahl teilnehmen.

Allerdings darf das Wahlrecht bei der Europawahl insgesamt nur einmal ausgeübt werden. Wer als Deutsche oder Deutscher im Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen will, sollte sich wegen näherer Informationen bitte an die in seinem Wohnsitzmitgliedstaat zuständigen Stellen wenden. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass 16-jährige deutsche Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union nur in Griechenland, Österreich, Malta und Belgien wählen dürfen. In anderen Ländern der europäischen Union muss dieser Wählerkreis auf die Briefwahl in Deutschland zurückgreifen.

Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zurzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

2. Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union

Deutsche, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, können an der 10. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie gemäß § 6 Absatz 2 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag und Fehlen eines Wahlrechtsausschlusses nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz) entweder:

a) nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (Regelfall ohne Begründung)

oder

b) wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (Ausnahmeregelung).

Nach Buchstabe b) können sowohl Auslandsdeutsche wahlberechtigt sein, bei denen die Voraussetzungen von Buchstabe a) weggefallen sind, weil ihr Fortzug mittlerweile länger als 25 Jahre zurückliegt, als auch solche, die diese Voraussetzungen nie erfüllt haben, da sie zu keinem Zeitpunkt mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung in Deutschland innehatten oder sich sonst gewöhnlich dort aufgehalten haben.

Die für eine Wahlberechtigung nach Buchstabe b) notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Darüber hinaus müssen Auslandsdeutsche von den politischen Verhältnissen auch betroffen sein. Diese Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass man als Auslandsdeutsche/r aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.

So können hiernach u.a. wahlberechtigt sein, sofern sie nicht bereits nach Buchstabe a) wahlberechtigt sind:

  • lokal Beschäftigte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Goethe-Institute, der deutschen geisteswissenschaftlichen Institute im Ausland, der deutschen Auslandsschulen, der Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie deutsche Korrespondenten und Korrespondentinnen deutscher Medien;
  • sogenannte Grenzpendler und -pendlerinnen, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland, zumeist nahe der deutschen Grenze haben, aber regelmäßig im Inland arbeiten;
  • Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

Ob die Voraussetzungen des Buchstaben b) vorliegen, stellt die zuständige Gemeindebehörde im Inland fest.

Zuständige Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland

In jedem Fall setzt die Wahlteilnahme von dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen ohne gegenwärtige deutsche Meldeanschrift jeweils vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeindebehörde in Deutschland voraus.

a) Auslandsdeutsche mit ehemaligem Wohnsitz in Deutschland

Für Auslandsdeutsche, die zuletzt bis zu ihrem Wegzug ins Ausland in Deutschland gemeldet waren, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland für die Eintragung zuständig. Dies gilt auch, wenn sie vor mehr als 25 Jahren fortgezogen sind oder zum Zeitpunkt ihres Fortzuges das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (in diesem Fall muss die Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und die Betroffenheit von diesen politischen Verhältnissen dargelegt werden).

b) Auslandsdeutsche ohne ehemaligen Wohnsitz in Deutschland

Für Auslandsdeutsche, die zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin. Postanschrift: Bezirksamt Mitte von Berlin - Bezirkswahlamt, 13341 Berlin.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde in Deutschland eingehen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss ferner eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts abgegeben werden, dass der Antragsteller/die Antragstellerin wahlberechtigt ist und keinen anderen Antrag bei einer anderen Gemeinde auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (zur Briefwahl).

Das Antragsformular für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 steht auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zum Download bereit. Hinweise zum Ausfüllen des Antrags enthält das dem Antrag beigefügte Merkblatt.

Da die darin enthaltene eidesstattliche Versicherung persönlich zu unterschreiben ist, muss das Formular ausgedruckt und unterschrieben auf dem Postweg an die zuständige Gemeinde gesandt werden. Es wird empfohlen, den Antrag so schnell wie möglich auszufüllen und zu versenden.

Bei Bedarf können Antragsvordrucke bei der Bundeswahlleiterin und bei den Bezirkswahlämtern angefordert werden.

Mitbenutzung des diplomatischen Kurierweges

Die Deutsche Botschaft in San José bietet die Teilnahme am Kurieraustausch zwischen der Botschaft und dem Auswärtigen Amt in Berlin an. Dies gilt sowohl für die Einsendung der „Anträge für die Eintragung in das Wählerverzeichnis“, die Übersendung der Wahlunterlagen und die Übersendung des ausgefüllten Wahlzettels nach Deutschland.

Sofern die Gemeindebehörde in Deutschland durch Sie gebeten wird, die Wahlunterlagen an die Deutsche Botschaft in San José zu schicken, gelten folgende Bedingungen:

Die Wahlberechtigten, die die Wahlunterlagen über den Kurierweg an die Botschaft übersandt bekommen möchten, müssen die zuständige Gemeindebehörde in Deutschland unbedingt selbst auf diesen Weg hinweisen.

Die Wahlunterlagen müssen sich in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des/der Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren Briefumschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert:

Auswärtiges Amt
für Botschaft San José
Kurstraße 36
10117 Berlin

Zusätzlich muss zwingend Ihre E-Mail-Adresse (alternativ tel. Erreichbarkeit) der Botschaft mitgeteilt werden, sofern Sie den diplomatischen Kurierweg für die Zusendung der Wahlunterlagen nutzen möchten. Andernfalls können wir Sie nicht benachrichtigen, wenn nach dem 26.04.2024 die Wahlunterlagen eingehen. Eine postalische Zustellung innerhalb von Costa Rica erfolgt nicht. Die Wahlunterlagen müssen persönlich abgeholt werden und können in der Botschaft ausgefüllt und anschließend auch abgegeben werden.

Annahmeschluss für die Briefwahlunterlagen ist am Mittwoch, 15.05.2024 um 12.00 Uhr in der Botschaft.

Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kurierweg nicht unbedingt schneller ist als der gewöhnliche Postweg, da wir nur aller zwei Wochen einen Austausch mit der Kurierstelle des Auswärtigen Amts haben. Die Entscheidung, den Kurierweg mitzubenutzen, liegt allein bei der/dem Wahlberechtigten.

Bei Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs und ggf. Übernahme der Weiterleitung von Wahlunterlagen ist die Haftung des Auswärtigen Amts für Verlust, Beschädigung oder verzögerte Beförderung oder Zustellung der Wahlunterlagen ausgeschlossen. Eine Nachverfolgung der Sendung ist nicht möglich.

nach oben