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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem Stück Papier mit Unterschrift liegt ein Stempel "Erbschaft"

Ausschlagung einer Erbschaft © Colourbox

Artikel

Europäische Erbrechtsverordnung

Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EUErbVO) anwendbar. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) beurteilen künftig nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat. Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art. 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen. Keine Auswirkungen hat die EU-ErbVO auf das nationale materielle Erbrecht, d.h. die jeweiligen nationalen Sachvorschriften ändern sich nicht. Ebenso wenig enthält die EU-ErbVO Regelungen zum jeweils weiterhin national gültigen Erbschaftsrecht.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr al sechs Monaten, kurzfriste Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen –meist ist das ein Testament – erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Die Verfügung des Todes wegen bzw. das Testament kann als Inhalt lediglich die Rechtswahl als solche enthalten. Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs.1 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam. Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2,3 EU-ErbVO), bleibt aber nach dem 17. August 2015 wirksam.

Überlegungen zum eignem Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenem Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.

Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzungen nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig sind.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten

Die Botschaft steht Ihnen für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit Nachlassrecht zur Verfügung. Die Aufnahme eines Testamentes durch Konsularbeamte ist nicht möglich, aus Haftungsgründen kann auch keine Beratung bei der Abfassung von Testamenten oder Erbverträgen erfolgen.

Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen entspricht; wenn Sie unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten.

Merkblatt

Hier können Sie das Merkblatt zum neuen Internationalen Erbrecht herunterladen.

Erbausschlagung

Nach deutschem Recht fällt eine Erbschaft automatisch an die Erben an, eine Erklärung der Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich.
Wenn Sie eine Erbschaft nicht annehmen wollen, müssen Sie dies innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären.

Eine Erbschaft kann nach deutschem Recht ausgeschlagen werden:

  • persönlich durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift bei dem mit dem Erbfall befassten deutschen Nachlassgericht,
  • falls der Ausschlagende einen Wohnsitz in Deutschland hat, persönlich beim Nachlassgericht dieses Bezirks,
  • durch Vorlage einer Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht. Die Unterschrift auf dieser Ausschlagungserklärung muss beglaubigt sein.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschrift kann durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Honorarkonsul oder eine deutsche Honorarkonsulin beglaubigt werden. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung betragen 60,00 €. Bitte vereinbaren Sie für die Unterschriftsbeglaubigung vorab einen Termin und bringen Sie die bereits ausgefüllte Ausschlagungserklärung mit (Mustererklärungen finden Sie unten). Soll das Erbe auch für minderjährige Kinder ausgeschlagen werden, müssen beide Sorgeberechtigte persönlich vorsprechen. Weitere Informationen zur Unterschriftsbeglaubigung finden Sie hier.

Sollten Sie nicht bei einer der genannten deutschen Vertretungen persönlich vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem spanischen Notariat vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung (ggf. mit Apostille) ausreicht.

Ausschlagung für minderjährige Kinder

Mit Ihrer eigenen Ausschlagung fällt die Erbschaft im Regelfall Ihren Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für eine minderjährige Person muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung eines Familiengerichts. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden.
Eine Ausschlagung sollte unabhängig von der Frage einer Genehmigung dem deutschen Nachlassgericht auf jeden Fall fristgerecht übersandt werden. Ob eine Ausschlagung wirksam erfolgt ist, entscheidet das zuständige Nachlassgericht.

Fristen

Die Erklärung muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Zuständig ist das Amtsgericht in Deutschland, in dessen Bezirk der Erblasser oder die Erblasserin zum Todeszeitpunkt den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Frist beträgt in Deutschland sechs Wochen. Haben Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Dies gilt auch, wenn Sie nur auf privatem Weg vom Todesfall erfahren haben. Eine Ermittlung und Benachrichtigung der vermuteten gesetzlichen Erben durch ein deutsches Nachlassgericht erfolgt in den weitaus meisten Sterbefällen nicht. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die gesamte Erbschaft einschließlich der Schulden automatisch als angenommen.

Weitere Informationen

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