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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Aktuelles

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)

Deutsche Staatsangehörige können seit dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigungen sind somit nicht mehr erforderlich.

Personen, die durch Geburt in Deutschland mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben (sogenannter Ius-soli-Erwerb), müssen sich im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer anderen Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt.

Eine Einbürgerung ist zudem bereits nach fünf statt bisher acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.

Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Ereignisse vor dem 27. Juni 2024. Für solche „Altfälle“ gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.

Hier beantworten wir Ihre häufigsten Fragen:

FAQ StARModG

Wiedergutmachungseinbürgerung

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erworben haben, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge.

Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Allgemeine Hinweise

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist bereits über 100 Jahre alt und hat in der Zwischenzeit viele Veränderungen durchlaufen. Im Einzelfall wird das jeweils gültige Recht zum Zeitpunkt der Geburt oder der Eheschließung, Adoption oder Legitimation angewendet.

Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

  • durch eheliche Geburt
  • durch nichteheliche Geburt
  • durch Adoption
  • durch Legitimation
  • durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen (bis 31.03.1953)
  • sonstige Erwerbsgründe

Erwerb durch eheliche Geburt

Zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 ehelich geboren Kinder erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.

Nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 ehelich geboren Kinder einer deutschen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn deren Sorgeberechtigte bis zum 31.12.1977 eine Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben hatten und eine entsprechende Urkunde nachweisen können oder wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Der Personenkreis, der bis zum 31.12.1974 und nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ehelich von einer deutschen Mutter geboren wurde und die deutsche Staatsangehörigkeit bisher nicht durch Erklärung erworben hat, hat durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitgesetzes ab Inkrafttreten des Gesetzes erneut ein zehnjähriges Erklärungsrecht.

Seit dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn einer der beiden Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit hatte.

Vordrucke

Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 5 StAG)

Anlage zur Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Anlage Vorfahren (AV) zu Angaben weiterer Vorfahren in Staatsangehörigkeitsverfahren

Erwerb durch nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung vorlag.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben, wenn die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Geburt wirksam anerkannt oder festgestellt wurde. Die Anerkennung oder Feststellung bis hierbei vor Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgt sein.

Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft.

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es bis zum 31.12.1979 die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Erwerb durch Legitimation

Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch Legitimation erworben worden sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 01.07.1993 überwiegend und seit dem 01.07.1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft.

Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.

Sonstige Erwerbsgründe

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben worden sein. Bitte beachten Sie die gesonderten Hinweise zur Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer minderjährigen Kinder nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und die Hinweise über die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist (Anspruchseinbürgerung).

Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind noch heute deutsche Staatsangehörige. Sofern Sie die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (z. B. durch Ausstellung eines Personalausweises) erworben haben, setzen Sie sich bitte mit der Botschaft in Verbindung.

Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, setzen Sie sich bitte mit der Botschaft in Verbindung.

Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Eine Deutsche, die im Jahr 2000 während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts ihrer Eltern in Spanien geboren wurde, lebt mit ihrem US-amerikanischen Ehemann in den USA. Dort kommt 2023 ihr Sohn zur Welt und erwirbt automatisch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.

Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Merkblatt: Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder

Feststellung

In Fällen, in denen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unklar ist, oder wenn Sie von einer deutschen Behörde (z.B. im Rahmen einer Verbeamtung) zur Vorlage aufgefordert werden, kann die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises erforderlich werden.
Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird verbindlich festgestellt, ob die Antragsteller deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.

Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers, aber auch seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um persönliche bzw. familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) oder politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des zweiten Weltkrieges oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (z.B. Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise u.ä.). Im positiven Falle wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Bevor Sie über die Botschaft San José einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen, lesen Sie bitte die Informationen zu Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Fall und zu den vorzulegenden Unterlagen wenden Sie sich bitte per Kontaktformular an die Botschaft.

Bitte senden Sie den Antrag (F für Erwachsene, FK für Kinder bis 16 J. ) zusammen mit der Anlage „Vorfahren“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original ein. Sämtliche Unterlagen/Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei, auch die Unterschrift auf dem Antrag muss beglaubigt sein (die Beglaubigung kann durch die Botschaft oder durch einen Notar erfolgen). Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/Dokumenten bei. Von Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.

Verlust

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann wieder verloren gehen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wirkt sich auf den Betroffenen mit Eintreten des Verlusttatbestandes – also sofort – aus.

Weitere Auswirkungen hat der Verlust auch auf später geborene oder adoptierte Kinder des Betroffenen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt seines Kindes nicht (mehr) besitzt, kann sie auch nicht mehr an das Kind weitergeben. Daher ist bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit über mehrere Generationen lückenlos nachzuweisen, dass kein Verlusttatbestand eingetreten ist.

Einbürgerung in einen fremden Staatenverband

Wer nach dem 23.07.1913 und vor dem 27.06.2024 eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag (= aktive Abgabe einer auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gezielten Willenserklärung) erworben hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit verloren. Bis zum 31.12.1999 trat der Verlust nicht ein, wenn der Betroffene (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Inland hatte. Seit 01.01.2000 tritt der Verlust unabhängig vom Wohnsitz ein.

Merkblatt über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

Legitimationsloser Aufenthalt im Ausland

Dieser Verlusttatbestand war im Gesetz über die Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 geregelt und bis zur Reform dieses Gesetzes am 23.07.1913 wirksam. Demnach hat der deutsche Staatsangehörige, der sich mehr als 10 Jahre im Ausland aufhielt und sich nicht alle 10 Jahre in die bei den deutschen Botschaften, Gesandtschaften und Konsulaten vorliegenden Konsularmatrikel eintragen ließ, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies gilt auch für volljährige Deutsche (über 21 Jahre), die bereits vor 1913 in Costa Rica geboren wurden.

In der Praxis spielt dieses Gesetz eine Rolle, wenn die Staatsangehörigkeit von einem Vorfahren abgeleitet werden soll, der bereits vor 1913 ausgewandert ist. Die Konsularmatrikel aus Costa Rica sind weder beim Bundesverwaltungsamt (BVA) noch beim Auswärtigen Amt vorhanden, ersatzweise können Reisepässe aus der Zeit vor 1913 vorgelegt werden.

Adoption durch einen Ausländer

Wer von einem Ausländer adoptiert wird und durch die Adoption dessen Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt nicht ein, wenn der Betroffene mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.

Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates

Wer nach dem 01.01.2000 aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung ohne Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte eines ausländischen Staates eintritt, dessen Staatangehörigkeit er ebenfalls besitzt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit.

Entlassung und Verzicht

Wer eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben will, kann sich, sofern dies für das Antragsverfahren erforderlich ist, aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. In beiden Fällen ist ein schriftlicher Antrag bzw. im Fall eines Verzichtes eine Erklärung erforderlich, den die Botschaft an die zuständige Stelle in Deutschland weiterleitet. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt beim Verzicht durch Aushändigung der Verzichtsurkunde ein, bei der Entlassung bei Aushändigung der Entlassungsurkunde. Die Entlassung ist allerdings unwirksam, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Urkunde erfolgt.

Legitimation durch einen Ausländer

Laut Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.11.2006 ist die bisherige Rechtsauffassung, dass bei nichtehelichen Kindern durch eine zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 erfolgte wirksame Legitimation durch einen Ausländer der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, nicht länger haltbar. Wenn Sie zu dem betroffenen Personenkreis gehören, lassen Sie sich bitte gern in der Botschaft beraten.

Eheschließung mit einem Ausländer

Deutsche Frauen, die zwischen dem 01.01.1871 und dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Wer zwischen dem 24.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet hat, verlor die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintrat.

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