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Ein Sperrkonto eröffnen und schließen

21.10.2024 - Artikel

Im Rahmen des Visumverfahrens müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland finanzieren können. Eine Möglichkeit dafür ist ein Sperrkonto.

Was muss ich bei der Eröffnung eines Sperrkontos beachten?

  • Ein Sperrkonto kann bei einer Bank oder einem ähnlichen Dienstleister eröffnet werden. Sie sind in der Wahl Ihres Anbieters frei. In der Regel kann das Sperrkonto online eröffnet werden. Sperrkonten werden in Deutschland und vielen anderen Ländern zu unterschiedlichen Konditionen angeboten. Wir empfehlen daher, den Anbieter nach guter Recherche sorgfältig auszuwählen. Die Gebühren für das Sperrkonto müssen zusätzlich zu dem gesperrten Betrag von Ihnen gezahlt werden.
  • Auf das Sperrkonto muss genügend Guthaben eingezahlt werden, um die in Deutschland anfallenden Kosten des täglichen Lebens abzudecken (soweit nicht zusätzlich andere Finanzierungsnachweise vorgelegt werden). Das einzuzahlende Guthaben variiert je nach Aufenthaltszweck. Es orientiert sich an den Förderhöchstsätzen des BAföG. Welcher Betrag für Ihren Aufenthaltszweck auf das Sperrkonto eingezahlt werden muss, erfahren Sie auf der Webseite der zuständigen Auslandsvertretung bzw. im Auslandsportal. Das Sperrkonto wird in der Regel für ein Jahr angelegt, es sei denn, Ihr geplanter Aufenthalt ist kürzer.
  • Vom Sperrkonto darf jeden Monat nur ein bestimmter Betrag abgehoben werden. Damit wird sichergestellt, dass für jeden Monat der benötigte Mindestbetrag zur Verfügung steht und dass das Geld, das z. B. für ein ganzes Jahr reichen soll, nicht etwa schon am Anfang des Aufenthalts verbraucht werden kann.
  • Wenn Sie ein Sperrkonto eröffnen, müssen Sie dabei einen „Sperrbegünstigten“ angeben. Das ist entweder die Auslandsvertretung, bei der ein Visum beantragt wurde(vor Erteilung bzw. Nutzung des Visums), oder die zuständige Ausländerbehörde (nach erfolgter Einreise). Der Sperrbegünstigte kann aber nicht auf Ihr Guthaben zugreifen.

Wie schließe ich ein Sperrkonto?

Um das Sperrkonto zu schließen, muss der Sperrvermerk aufgehoben werden. Das geht nur, wenn der Sperrbegünstigte (also die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde) zustimmt.

Wenn Ihr Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums abgelehnt wurde, reicht der Ablehnungsbescheid aus, um den Sperrvermerks aufzuheben.

Andernfalls kann die Auslandsvertretung eine konsularische Bescheinigung für die Aufhebung des Sperrvermerks bei Ihrer deutschen Bank ausstellen, wenn Sie

  1. kein Visum zur Einreise beantragt haben und daher auch nicht nach Deutschland eingereist sind oder
  2. ein Visum beantragt haben, den Antrag aber zurückgezogen haben oder
  3. ein Visum beantragt und erhalten haben, dieses jedoch nicht genutzt haben oder
  4. ein Visum zur Einreise beantragt und erhalten haben, jedoch vor Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde wieder aus dem Schengenraum ausgereist sind.

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort (Pkt. 1) bzw. die Auslandsvertretung, bei welcher Sie das Visum beantragt haben (Pkt. 2-4).

Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde, damit der Sperrvermerk aufgehoben werden kann.

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